Verwaltungsgerichtshof
13.12.1985
83/17/0221
Der Aufschließungsbeitrag ist jedenfalls nur einmal zu entrichten. Nur als Aufschließungsbeiträge zu qualifizierende Geldleistungen können als Hindernis für die Entstehung des Abgabenanspruches (ganz oder zum Teil) angesehen werden, während Eigenleistungen anteilig anzurechnen sind.
ECLI:AT:VWGH:1985:1983170221.X07