Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.12.1985

Geschäftszahl

83/17/0221

Rechtssatz

Der Aufschließungsbeitrag ist jedenfalls nur einmal zu entrichten. Nur als Aufschließungsbeiträge zu qualifizierende Geldleistungen können als Hindernis für die Entstehung des Abgabenanspruches (ganz oder zum Teil) angesehen werden, während Eigenleistungen anteilig anzurechnen sind.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1985:1983170221.X07