Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.12.1985

Geschäftszahl

83/17/0221

Rechtssatz

Keine Umkehrung der Beweislast dahin, daß es bei Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrages anläßlich der erstmaligen Errichtung eines Gebäudes Sache des Bewerbers sei, nachzuweisen, daß ein bewilligter Altbestand vorliege.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1985:1983170221.X06