Verwaltungsgerichtshof
13.12.1985
83/17/0221
Keine Umkehrung der Beweislast dahin, daß es bei Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrages anläßlich der erstmaligen Errichtung eines Gebäudes Sache des Bewerbers sei, nachzuweisen, daß ein bewilligter Altbestand vorliege.
ECLI:AT:VWGH:1985:1983170221.X06