Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.12.1985

Geschäftszahl

83/17/0221

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/17/0045 E 4. Oktober 1985 RS 2

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH erstreckt sich die Bindung der Gemeindebehörden an die von der Vorstellungsbehörde in der Begründung ihres aufhebenden Bescheides geäußerte Rechtsansicht nur auf den Teil der Begründung, welcher die Aufhebung trägt (Hinweis E 15.3.1985, 85/17/0033). Die betreffende Äußerung muss ausdrücklich erfolgen (Hinweis E 24.2.1984, 83/17/0174).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1985:1983170221.X03