Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.12.1985

Geschäftszahl

83/17/0221

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/17/0036 E 12. Oktober 1984 RS 3

Stammrechtssatz

Bauparzellen, die einen bewilligten Gebäudealtbestand aufweisen, bezüglich deren jedoch keine Grundabteilung vorgenommen wird, sind auch vom Novellengesetzgeber 1981 von der Abgabepflicht ausgenommen, wie sie es nach der früheren Rechtslage waren (Hinweis E 18.4.1979, 3325/78). Es bestehen

keine verfassungsrechtlichen Bedenken wegen der Sachlichkeit dieser Differenzierung.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1985:1983170221.X01