Verwaltungsgerichtshof
13.12.1985
83/17/0221
GRS wie 83/17/0036 E 12. Oktober 1984 RS 3
Bauparzellen, die einen bewilligten Gebäudealtbestand aufweisen, bezüglich deren jedoch keine Grundabteilung vorgenommen wird, sind auch vom Novellengesetzgeber 1981 von der Abgabepflicht ausgenommen, wie sie es nach der früheren Rechtslage waren (Hinweis E 18.4.1979, 3325/78). Es bestehen
keine verfassungsrechtlichen Bedenken wegen der Sachlichkeit dieser Differenzierung.
ECLI:AT:VWGH:1985:1983170221.X01