Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.02.1984

Geschäftszahl

83/17/0199

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1442/69 E 23. Jänner 1970 VwSlg 4014 F/1970 RS 1

Stammrechtssatz

Auch in dem nicht näher gesetzlich geregelten Verfahren über Stundungsanträge und Nachsichtsanträge betreffend Gerichtsgebühren sind die allgemeinen Grundsätze eines geordneten Verfahrens zu beachten; dazu gehört jedenfalls die Wahrung des Parteiengehörs und die ausreichende Begründung eines Bescheides.