Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.1983

Geschäftszahl

83/17/0176

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2247/74 E 6. März 1975 VwSlg 4807 F/1975 RS 1

Stammrechtssatz

Die aus Amtsgeldern vorgestreckten Kosten eines Sachverständigengutachtens, das das Gericht von Amts wegen zur Prüfung des von beiden Prozeßparteien zusammengetragenen Prozeßstoffes eingeholt hat, sind gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, GEG und Paragraph 2, GEG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, ZPO von beiden Prozeßparteien je zur Hälfte einzufordern.