Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.1983

Geschäftszahl

83/17/0176

Rechtssatz

Es besteht ein Interesse beider Parteien eines Anfechtungsprozesses an der Klärung der Befriedigungstauglichkeit (Wert des Kaufgegenstandes des angefochtenen Rechtsgeschäftes) durch das von Amts wegen eingeholte Schätzungsgutachten.