Verwaltungsgerichtshof
16.12.1983
83/17/0176
Es besteht ein Interesse beider Parteien eines Anfechtungsprozesses an der Klärung der Befriedigungstauglichkeit (Wert des Kaufgegenstandes des angefochtenen Rechtsgeschäftes) durch das von Amts wegen eingeholte Schätzungsgutachten.