Verwaltungsgerichtshof
20.01.1984
83/17/0173
GRS wie 3290/80 E 18. Februar 1982 RS 1
Entscheidet sich die Aufsichtsbehörde dafür, die Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes in der Gemeindeebene durch eigene Ermittlungen zu beheben, bleibt der Sachverhalt aber dennoch in einem wesentlichen Punkte ergänzungsbedürftig - etwa, weil das im Vorstellungsverfahren eingeholte Gutachten mangelhaft ist -, so verfällt der Vorstellungsbescheid der Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.