Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.11.1984

Geschäftszahl

83/17/0170

Rechtssatz

Unter Eigenleistungen können nur Leistungen der Abgabepflichtigen dh der Eigentümer des Grundstückes zur Zeit der Erteilung der Widmungsbewilligung bzw der Baubewilligung oder ihrer Rechtsvorgänger, nicht jedoch Leistungen dritter Personen, verstanden werden.