Verwaltungsgerichtshof
30.11.1984
83/17/0170
Unter Eigenleistungen können nur Leistungen der Abgabepflichtigen dh der Eigentümer des Grundstückes zur Zeit der Erteilung der Widmungsbewilligung bzw der Baubewilligung oder ihrer Rechtsvorgänger, nicht jedoch Leistungen dritter Personen, verstanden werden.