Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.11.1984

Geschäftszahl

83/17/0170

Rechtssatz

Das antragsgemäße Ergehen einer förmlichen Widmungsbewilligung ist ein Indiz für die Erstmaligkeit der erfolgten Widmung (Hinweis E 28.1.1983, 82/17/0176).