Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.11.1983

Geschäftszahl

83/17/0170

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kann ein Bfr, der vor Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verstorben ist, vor dem VwGH nicht als Partei auftreten.