Verwaltungsgerichtshof
16.11.1984
83/17/0163
Die belangte Behörde hätte vom Amts wegen auch den der Gemeindebehörde unterlaufenen Verfahrensmangel aufgreifen müssen, der darin zu erblicken ist, daß letztere entgegen der Vorschrift des Paragraph 93, Bgld LAO keine Feststellung über den Grundstückswert und den Kanalisierungsnutzen iSd Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz Bgld KanalgebührenG getroffen hat (Hinweis E 8.2.1982, 3791/80).