Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.11.1984

Geschäftszahl

83/17/0163

Rechtssatz

Die belangte Behörde hätte vom Amts wegen auch den der Gemeindebehörde unterlaufenen Verfahrensmangel aufgreifen müssen, der darin zu erblicken ist, daß letztere entgegen der Vorschrift des Paragraph 93, Bgld LAO keine Feststellung über den Grundstückswert und den Kanalisierungsnutzen iSd Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz Bgld KanalgebührenG getroffen hat (Hinweis E 8.2.1982, 3791/80).