Verwaltungsgerichtshof
16.11.1984
83/17/0163
Auch das Recht, eine Abgabe endgültig festzusetzen, also einen vorläufigen Abgabenbescheid als endgültig zu erklären, unterliegt der Verjährung. Bemessungsverjährung bedeutet das Verbot, den an sich noch bestehenden Abgabenanspruch nach Ablauf der Verjährungszeit GELTEND ZU MACHEN. Eine systemkonforme Auslegung der Paragraphen 200, 207 und 208 Absatz eins, Litera d, BAO (Paragraphen 152, 156 und 157 Litera c, Bgld LAO) verbietet es jedoch anzunehmen, der Behörde sei nach Ablauf der Bemessungsverjährungsfrist auch eine endgültige Abgabenfestsetzung ZUGUNSTEN des Abgabenschuldners verwehrt. Dem Begriff "festsetzen" kommt sohin im Zusammenhang mit der Verjährung des Rechtes der Behörde auf Festsetzung einer Abgabe nur eingeschränkte Bedeutung zu.