Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.1983

Geschäftszahl

83/17/0145

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0658/63 E VS 27. November 1964 VwSlg 6505 A/1964 RS 1

Stammrechtssatz

Hat der VfGH über eine Beschwerde wegen Verletzung des Rechtes auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter dahin entschieden, daß der Bf in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht nicht verletzt worden sei, die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und sie zur Prüfung, ob der Bf in einem sonstigen Recht verletzt worden sei, gem Artikel 144, Absatz 2, B-VG an den VwGH abgetreten, so ist, da weder Unzuständigkeit iSd Artikel 133, B-VG noch "entschiedene Sache" vorliegt, eine Sachentscheidung zu fällen, in deren Gründen die Zuständigkeitsfrage im Verwaltungsverfahren zu lösen ist (Abgehen von den Beschlüssen 7.4.1954, 3479/53, B 16.1.1963, 853/62 und B 30.5.1963, 818/63; Hinweis E 12.9.1962, 1295/62, E 29.11.1963, 2062/61 und E 11.12.1963, 1355/63 - BO für Graz).