Verwaltungsgerichtshof
13.11.1985
83/17/0138
Der Wortlaut des Paragraph 10, Litera a, KanalanlagenG und EinmündungsgebührenG Wr bietet keine Handhabe dafür, die nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung einem tatsächlichen Neubau oder Zubau gleichzusetzen, wenn für den seinerzeit konsenslos errichteten Neubau die Kanaleinmündungsgebühr entrichtet worden war.