Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.11.1985

Geschäftszahl

83/17/0138

Rechtssatz

Der Wortlaut des Paragraph 10, Litera a, KanalanlagenG und EinmündungsgebührenG Wr bietet keine Handhabe dafür, die nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung einem tatsächlichen Neubau oder Zubau gleichzusetzen, wenn für den seinerzeit konsenslos errichteten Neubau die Kanaleinmündungsgebühr entrichtet worden war.