Verwaltungsgerichtshof
18.09.1987
83/17/0105
Dem Verfahren zur Ermittlung des konkreten Fremdenverkehrsnutzens bei der Festsetzung des Interessentenbeitrages und der Begründung dieses Ergebnisses im Beitragsbescheid kommt entscheidendes Gewicht zu. In der Entscheidung müssen daher die maßgebenden Kriterien für die Bestimmung des Gesamtbetrages an Interessentenbeiträgen und für dessen Aufteilung auf die einzelnen Interessenten offen dargelegt werden (Hinweis E 21.11.1986, 84/17/0217).