Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.1983

Geschäftszahl

83/17/0104

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0065/79 E 10. Juni 1980 RS 2

Stammrechtssatz

Um die Frage zu beantworten, ob die Abgabenbeträge bei der im Konkurs verfangenen juristischen Person eingebracht werden können, bedarf es nicht erst der vollständigen Abwicklung (bis zur Aufhebung) des Konkurses. Uneinbringlichkeit einer Abgabenforderung ist vielmehr bereits anzunehmen, sobald im Laufe des Insolvenzverfahrens feststeht, daß die Abgabenforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht wird befriedigt werden können. Hiezu bedarf es allerdings konkreter, im einzelnen nachprüfbarer Feststellungen der Abgabenbehörde über die Befriedigungsaussichten, insbesondere über das zur Befriedigung der Konkursforderung verfügbare Masservermögen unter Bedachtnahme auf den Rang der betreffenden Abgabenforderungen (Hinweis E 13.11.1978, 1636/77, VwSlg 5316 F/1978).