Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.1983

Geschäftszahl

83/17/0104

Rechtssatz

Uneinbringlichkeit bei der Komplementär-GmbH ist eine der Voraussetzungen für den Eintritt der Ausfallhaftung beim Geschäftsführer dieser GmbH.