Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.06.1983

Geschäftszahl

83/17/0020

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0195/51 E 12. Jänner 1952 VwSlg 2407 A/1952 RS 2

Stammrechtssatz

Hindert eine Begründungslücke die Nachprüfung auf Gesetzmäßigkeit des Inhaltes, dann hat die Behörde durch die unzulängliche Begründung Verfahrensvorschriften verletzt, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.