Verwaltungsgerichtshof
10.06.1983
83/17/0020
Wenn in erstinstanzlichen Bescheiden der Bezeichnung "Bescheid" das Wort "vorläufiger" vorangesetzt wird, ohne dass im Spruch auch nur irgendwie die "Vorläufigkeit" normativ zum Ausdruck gebracht wurde, vermag dieser Zusatz zur Bescheidbezeichnung keine rechtlich selbstständige Wirkung auszulösen. Einem allfälligen neuerlichen, als endgültig intendierten Bescheid stünde Rechtskraft entgegen (Hinweis B 15.12.1977, 0934/73, VwSlg 9458 A/1977).