Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.06.1983

Geschäftszahl

83/17/0020

Rechtssatz

Wenn in erstinstanzlichen Bescheiden der Bezeichnung "Bescheid" das Wort "vorläufiger" vorangesetzt wird, ohne dass im Spruch auch nur irgendwie die "Vorläufigkeit" normativ zum Ausdruck gebracht wurde, vermag dieser Zusatz zur Bescheidbezeichnung keine rechtlich selbstständige Wirkung auszulösen. Einem allfälligen neuerlichen, als endgültig intendierten Bescheid stünde Rechtskraft entgegen (Hinweis B 15.12.1977, 0934/73, VwSlg 9458 A/1977).