Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.1985

Geschäftszahl

83/16/0185

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2527/80 E 19. Mai 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Eine einem Rechtsgeschäft beigefügte AUFLÖSENDE Bedingung hindert die Entstehung der Grunderwerbsteuerschuld nicht.