Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.04.1985

Geschäftszahl

83/16/0182

Rechtssatz

Gemäß Artikel 130, Absatz 2, B-VG liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit dann nicht vor, wenn die Behörde von ihm im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es, wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, der Behörde, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist.

Beachte

Besprechung in:

ÖstZ 1986/5, S 51/52;