Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.04.1985

Geschäftszahl

83/16/0182

Rechtssatz

Bei einer amtswegigen Wiederaufnahme handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, deren Rechtmäßigkeit auch im Lichte des Paragraph 20, BAO zu beurteilen ist. Es ist daher zu unterscheiden zwischen der Rechtsfrage, ob der Tatbestand zur Wiederaufnahme des Verfahrens gegeben ist, und der Frage der Durchführung der Wiederaufnahme, die im Ermessen der Behörde liegt. Erst dann, wenn die Rechtsfrage dahin geklärt ist, daß ein Wiederaufnahmsgrund tatsächlich gegeben ist, hat die Behörde in Ausübung ihres Ermessens zu entscheiden, ob sie die amtliche Wiederaufnahme verfügen will oder nicht.

Beachte

Besprechung in:

ÖstZ 1986/5, S 51/52;