Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.04.1985

Geschäftszahl

83/16/0182

Rechtssatz

Eine Abgabenverkürzung wird durch unrichtige Angaben in der Abgabenerklärung auch dann bewirkt, wenn die Abgabenbehörde bei genauer Überprüfung der Erklärung die Unrichtigkeit darin enthaltener Angaben hätte erkennen können (Hinweis E 23.1.1970, 31/69, VwSlg 4011 F/1970).

Beachte

Besprechung in:

ÖstZ 1986/5, S 51/52;