Verwaltungsgerichtshof
18.04.1985
83/16/0182
Eine Abgabenverkürzung wird durch unrichtige Angaben in der Abgabenerklärung auch dann bewirkt, wenn die Abgabenbehörde bei genauer Überprüfung der Erklärung die Unrichtigkeit darin enthaltener Angaben hätte erkennen können (Hinweis E 23.1.1970, 31/69, VwSlg 4011 F/1970).
Besprechung in:
ÖstZ 1986/5, S 51/52;