Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.04.1985

Geschäftszahl

83/16/0182

Rechtssatz

Der Grundsatz von Treu und Glauben kann der gesetzmäßigen Anwendung der Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

Beachte

Besprechung in:

ÖstZ 1986/5, S 51/52;