Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.04.1985

Geschäftszahl

83/16/0182

Rechtssatz

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH, daß dann, wenn der Vertragswille der Parteien auf den Erwerb einer fertigen Eigentumswohnung samt ideellem Grundanteil gerichtet war, sowohl die Grundkosten als auch die Baukosten in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind (Hinweis E 13.12.1984, 82/16/0114, 0115, 0116).

Beachte

Besprechung in:

ÖstZ 1986/5, S 51/52;