Verwaltungsgerichtshof
18.04.1985
83/16/0182
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH, daß dann, wenn der Vertragswille der Parteien auf den Erwerb einer fertigen Eigentumswohnung samt ideellem Grundanteil gerichtet war, sowohl die Grundkosten als auch die Baukosten in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind (Hinweis E 13.12.1984, 82/16/0114, 0115, 0116).
Besprechung in:
ÖstZ 1986/5, S 51/52;