Verwaltungsgerichtshof
19.01.1984
83/16/0137
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Wohnobjekt, das nicht als Mehrwohnungshaus errichtet ist, als Arbeiterwohnstätte anzusehen ist, sind die Gesamtbaukosten zu berücksichtigen (Hinweis E 4.7.1974, 1995/73 VwSlg 4717 F/1974). Ein Gesamtkostenbauaufwand in Höhe von insgesamt S 2,652.700,-- im Jahre 1982 ist für einen Durchschnittsarbeiter als nicht unangemessen zu betrachten.
Besprechung in:
AnwBl 1985/3 S 150;