Verwaltungsgerichtshof
19.01.1984
83/16/0136
Ein Irrtum des Gerichtshofes hinsichtlich des Zustelldatums des angefochtenen Bescheides ist dann von der Partei verschuldet, wenn er durch unrichtige Angaben im Beschwerdeschriftsatz hervorgerufen wurde. Dass den Vertreter des Bfrs an der unrichtigen Angabe des Zustelldatums kein Verschulden traf, hat er nicht behauptet.