Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.01.1984

Geschäftszahl

83/16/0136

Rechtssatz

Von einer offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeit kann nur dann gesprochen werden, wenn die ursprüngliche Entscheidung den Gedanken, den der Gerichtshof offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben, dh also wenn die zu berichtigende Entscheidung dem Willen des Gerichtshofes offensichtlich nicht entsprochen hat.