Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.01.1984

Geschäftszahl

83/16/0136

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1953/73 B 24. Juni 1974 VwSlg 8642 A/1974 RS 1

Stammrechtssatz

Den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens steht ein Antragsrecht auf Berichtigung von Schreibfehlern und Rechenfehlern nicht zu.