Verwaltungsgerichtshof
27.10.1983
83/16/0125
Die Verletzung des von der Abgangszollstelle am Beförderungsmittel angebrachten Raumverschlusses ist als "Nichtstellung" und somit als "Zuwiderhandlung" zu qualifizieren. Sie löst als Rechtsfolge die Ersatzpflicht aus, weil in einem derartigen Fall von einer "ordnungsgemäßen Durchführung" des Versandverfahrens nicht gesprochen werden kann.