Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.10.1983

Geschäftszahl

83/16/0125

Rechtssatz

Die Verletzung des von der Abgangszollstelle am Beförderungsmittel angebrachten Raumverschlusses ist als "Nichtstellung" und somit als "Zuwiderhandlung" zu qualifizieren. Sie löst als Rechtsfolge die Ersatzpflicht aus, weil in einem derartigen Fall von einer "ordnungsgemäßen Durchführung" des Versandverfahrens nicht gesprochen werden kann.