Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.04.1984

Geschäftszahl

83/16/0083

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/16/0031 E 26. November 1981 VwSlg 5631 F/1981 RS 2

Stammrechtssatz

Ein übernommenes Wohnbauförderungsdarlehen bildet einen Teil der Gegenleistung und ist solcherart in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbssteuer mit einzubeziehen.

Beachte

Besprechung in:

AnwBl 1985/6, S 313;