Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.02.1985

Geschäftszahl

83/16/0049

Rechtssatz

Die Absicht, auf dem Grundstück eine Arbeiterwohnstätte zu errichten, ist ein Willensentschluß, der unter Umständen ein Motiv für den Grundstückserwerb überhaupt bildet. Willensentschlüsse werden erst dann zu einer - auch steuerlich erheblichen - Tatsache, wenn der Willensentschluß durch eine Willenserklärung in die Außenwelt tritt (Hinweis E 21.11.1968, 923/68, VwSlg 3813 F/1968, E 6.6.1979, 471/76). Hiebei trifft den Abgabepflichtigen, wie der VwGH im erstgenannten Erkenntnis ausgeführt hat, keineswegs die Beweislast für das Vorhandensein seiner Absicht, wohl aber bleibt es der Behörde unbenommen, im amtswegigen Verfahren das Fehlen dieses Willens festzustellen.

Beachte

Besprechung in:

AnwBl 1985/12, S 665;