Verwaltungsgerichtshof
23.06.1983
83/16/0021
Der Rechtsanwalt hat sich im Rahmen der ihm obliegenden, die Vorgänge in seiner Kanzlei betreffenden Überwachungspflicht auch um das Funktionieren bzw um die Störungen eines in seiner Kanzlei verwendeten Schreibcomputers zu kümmern. Tut er dies nicht und wird eine Frist deshalb versäumt, weil der nach Dienstschluss mit Wissen des Rechtsanwaltes in der Kanzlei zurückgebliebene Konzipient - anders als die hiezu eigens eingeschulten Kanzleiangestellten - nicht in der Lage ist, eine durchschnittlich einmal im Monat auftretende (daher weder unvorhergesehene noch an sich unbehebbare) Störung des Schreibcomputers zu beheben, so trifft den Rechtsanwalt an der Fristversäumung ein Verschulden.