Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.10.1984

Geschäftszahl

83/15/0161

Rechtssatz

Das im Paragraph 161, Absatz 3, FinStrG festgelegte Verbot der reformatio in peius gilt nicht, wenn zunächst eine unzuständige Behörde entschieden hat und das Erkenntnis deshalb aufgehoben wurde. Die Entscheidung durch einen unrichtig zusammengesetzten Spruchsenat ist in diesem Zusammenhang einer Entscheidung durch eine unzuständige Behörde gleichzuhalten.