Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.01.1984

Geschäftszahl

83/15/0095

Rechtssatz

Ein Verschulden iSd Paragraph 303, Absatz eins, Litera b, BAO liegt nicht nur dann vor, wenn der Partei die Tatsachen oder Beweismittel im vorangegangenen Verfahren bereits bekannt waren, sondern auch dann, wenn sie ihr bei gehöriger Aufmerksamkeit hätten bekannt sein müssen.