Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.01.1984

Geschäftszahl

83/15/0084

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/15/0033 E 1. Dezember 1983 VwSlg 5835 F/1983; RS 2

Stammrechtssatz

Eine der unabdingbaren Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug besteht darin, daß der Unternehmer, auf Grund dessen Leistung der Vorsteuerabzug beansprucht wird, dem Leistungsempfänger eine Rechnung iSd Paragraph 11, UStG 1972 ausgestellt haben muß.