Auch der gemäß § 11 Abs 1 Z 6 UStG 1972 gebotene gesonderte Steuerausweis ist Voraussetzung für den Vorsteuerabzug.Auch der gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 6, UStG 1972 gebotene gesonderte Steuerausweis ist Voraussetzung für den Vorsteuerabzug.