Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.03.1984

Geschäftszahl

83/15/0079

Rechtssatz

Die durch das PostsparkassenG 1969 mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtete Österreichische Postsparkasse genießt gem Paragraph 26, dieses Gesetzes in Verbindung mit Paragraph 10, Ziffer eins, GJGebG persönliche Befreiung von den Gerichtsverwaltungsgebühren und Justizverwaltungsgebühren.