Verwaltungsgerichtshof
17.11.1983
83/15/0053
Wird bei einer Veräußerung von Unternehmensvermögen ein Teil des Klientenstockes vom bisherigen Unternehmer (Steuerberater) zurückbehalten und mit diesem Klientenstock die bisherige Unternehmertätigkeit in, wenn auch eingeschränktem Maße fortgesetzt, so kann von einer Veräußerung des Unternehmens im ganzen keine Rede sein. Auch bei einer schrittweisen Liquidation eines Unternehmens wird mit einer am Beginn der Liquidation gelegenen Veräußerung nur eines Teiles der wesentlichen Grundlagen eines Unternehmens nicht der Tatbestand der Unternehmensveräußerung im ganzen verwirklicht.