Tatsachen, die der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE erst nach Abschluß eines Verfahrens auf Grund einer abgabenbehördlichen Prüfung bekannt werden, kommen jedenfalls iSd § 303 Abs 4 BAO neu hervor.Tatsachen, die der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE erst nach Abschluß eines Verfahrens auf Grund einer abgabenbehördlichen Prüfung bekannt werden, kommen jedenfalls iSd Paragraph 303, Absatz 4, BAO neu hervor.