Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.11.1983

Geschäftszahl

83/15/0053

Rechtssatz

Tatsachen, die der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE erst nach Abschluß eines Verfahrens auf Grund einer abgabenbehördlichen Prüfung bekannt werden, kommen jedenfalls iSd Paragraph 303, Absatz 4, BAO neu hervor.