Von einer Rechnung des leistenden Unternehmers kann aber nur bei einer Urkunde (§ 11 Abs 2 UStG 1972) gesprochen werden, die seinem rechtsgeschäftlichen Willen entspricht.Von einer Rechnung des leistenden Unternehmers kann aber nur bei einer Urkunde (Paragraph 11, Absatz 2, UStG 1972) gesprochen werden, die seinem rechtsgeschäftlichen Willen entspricht.