Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.1984

Geschäftszahl

83/14/0266

Rechtssatz

Bei der Lösung der Frage, ob eine Tätigkeit auf Dauer gesehen Einnahmen erwarten läßt, kommt es nicht darauf an, wie der Steuerpflichtige die Tätigkeit hätte gestalten können, sondern darauf, wie er diese Tätigkeit tatsächlich gestaltet und damit auch finanziert hat.