Verwaltungsgerichtshof
23.10.1984
83/14/0266
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind nur dann gegeben, wenn die Objekte der Vermietung und Verpachtung so verwendet werden, daß auf die Dauer gesehen die Möglichkeit besteht, einen Einnahmenüberschuß zu erzielen (Hinweis auf E 19.10.1983, 83/13/0120).