Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.1984

Geschäftszahl

83/14/0266

Rechtssatz

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind nur dann gegeben, wenn die Objekte der Vermietung und Verpachtung so verwendet werden, daß auf die Dauer gesehen die Möglichkeit besteht, einen Einnahmenüberschuß zu erzielen (Hinweis auf E 19.10.1983, 83/13/0120).