Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.10.1985

Geschäftszahl

83/14/0237

Rechtssatz

Erzielt ein Abgabepflichtiger Einkünfte aus verschiedenen Tätigkeitsbereichen (zB als Hochschullehrer und Fachschriftsteller), und können die von ihm geltend gemachten Aufwendungen ihrer Art nach mit jeder der ausgübten Tätigkeiten im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, so ist die Abgabenbehörde grundsätzlich berechtigt, bei Zuordnung der Aufwendungen zu den einzelnen Tätigkeiten vom Verhältnis der jeweils erzielten Einnahmen auszugehen. Wenn der Abgabepflichtige mit diesem Aufteilungsschlüssel nicht einverstanden ist, liegt es an ihm, eine den tatsächlichen Verhältnissen eher entsprechende Aufteilung der Aufwendungen nachzuweisen bzw glaubhaft zu machen.