Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.02.1984

Geschäftszahl

83/14/0198

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0979/73 E 23. Oktober 1973 VwSlg 4592 F/1973; RS 1

Stammrechtssatz

Hat der Arbeitnehmer Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte nicht innerhalb der im EStG 1967 vorgesehenen Fristen (hier für den Alleinverdienerfreibetrag) beantragt, so kann er das Versäumnis nicht im Wege eines Antrages nach Paragraph 240, Absatz 3, BAO erfolgreich nachholen. Lohnsteuer ist iSd Paragraph 240, Absatz 3, BAO dann nicht "zu Unrecht" einbehalten, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach den auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Merkmalen berechnet und einbehalten hat.