Verwaltungsgerichtshof
06.03.1984
83/14/0188
GRS wie 1296/73 E 15. April 1975 VwSlg 4822 F/1975; RS 1
Ein Gewerbebetrieb und keine "Liebhaberei" kann nur angenommen werden, wenn der betreffende Betrieb nach wirtschaftlichen Grundsätzen geführt wird und dabei auf die Dauer gesehen nach objektivem Maßstab die Möglichkeit besteht, einen Gewinn zu erzielen. (Vgl E 24.6.1960, 2109/59, vom 6.11.1964, 280/63, vom 3.12.1969, 827/69, vom 14.3.1972, 1997/71.) (Hier: Ledergroßhandel).