Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.03.1984

Geschäftszahl

83/14/0188

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1296/73 E 15. April 1975 VwSlg 4822 F/1975; RS 1

Stammrechtssatz

Ein Gewerbebetrieb und keine "Liebhaberei" kann nur angenommen werden, wenn der betreffende Betrieb nach wirtschaftlichen Grundsätzen geführt wird und dabei auf die Dauer gesehen nach objektivem Maßstab die Möglichkeit besteht, einen Gewinn zu erzielen. (Vgl E 24.6.1960, 2109/59, vom 6.11.1964, 280/63, vom 3.12.1969, 827/69, vom 14.3.1972, 1997/71.) (Hier: Ledergroßhandel).