Verwaltungsgerichtshof
06.03.1984
83/14/0188
Der Ersatz einer äußerlich veralteten, den Bedürfnissen des modernen Fremdenverkehrs nicht mehr Genüge leistenden Baulichkeit durch ein komfortables Gebäude kann im Sinne der Rechtsprechung über das "Voluptuarvermögen" eine Änderung in der Art der Bewirtschaftung bedeuten.