Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.09.1986

Geschäftszahl

83/14/0123

Rechtssatz

Steht einer Person das Fruchtgenußrecht an mehreren Liegenschaften zu und wird ein Teil der Liegenschaften mit der Wirkung veräußert, daß auch das Fruchtgenußrecht an den veräußerten Liegenschaftsteilen erlischt, dann erfährt die fruchtgenußberechtigte Person mit der Minderung ihres Fruchtgenußrechtes eine Minderung ihres Vermögens. Eine dafür bezahlte Entschädigung kann nicht als Entschädigung für entgehende Einnahmen iS des Paragraph 32, Ziffer eins, Litera a, EStG beurteilt werden, sondern stellt einen Ersatz für die Vermögensminderung dar (Hinweis auf E 14.10.1981, 3087/79).