Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.05.1984

Geschäftszahl

83/14/0115

Rechtssatz

Wenn Kommanditisten der Kommanditgesellschaft angemeldete Patente gegen Zahlung einer Lizenzgebühr zur Verfügung stellen und der sachliche Zusammenhang mit der von der KG entfalteten betrieblichen Tätigkeit offenkundig ist, liegt Überlassung von Wirtschaftsgütern gegen Vergütung im Sinne des Paragraph 23, Ziffer 2, EStG 1972 vor. Gleichgültig ist, ob die Erfindungen in Betriebsräumlichkeiten der KG oder am häuslichen Schreibtisch gemacht und ausgearbeitet wurden.